Jugendämter überprüfen häufiger Kindeswohl
Hilfe zur Erziehung
Jugendämter überprüfen häufiger Kindeswohl
Die Jugendämter in Deutschland überprüfen immer häufiger, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Rund 124 000 solcher Verfahren wurden 2014 abgeschlossen. Das waren 7,4 Prozent mehr als im Jahr zuvor, wie das Statistische Bundesamt am 12. September mitteilte (https://www.destatis.de). Dabei stellten die Fachleute 18 600 Mal eine akute Gefährdung wegen Vernachlässigung, psychischer Misshandlung, physischer Gewalt oder sexuellen Missbrauchs fest. Das war ein Anstieg von 8,2 Prozent innerhalb eines Jahres. In 22 400 Verfahren konnte diese Gefahr nicht ausgeschlossen werden, plus 4,7 Prozent ("latente Kindeswohlgefährdung"). In den meisten Fällen wurde jedoch keine Kindesgefährdung ausgemacht (83 100).
Der stärkste Anstieg (+ 9,8 %) betrifft 41 500 Fälle, in denen die Fachkräfte des Jugendamtes zu dem Ergebnis kamen, dass zwar keine Kindeswohlgefährdung, aber ein weiterer Hilfe- oder Unterstützungsbedarf vorlag. In fast ebenso vielen Fällen (41 600) wurde weder eine Kindeswohlgefährdung noch weiterer Hilfebedarf festgestellt, allerdings mit einem geringeren Anstieg gegenüber 2013 von 6,1 %.
Am häufigsten, nämlich bei 20,4 % der Verfahren, machten Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft das Jugendamt auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung aufmerksam. Bei 13,1 % der Verfahren gingen Jugendämter Hinweisen durch Bekannte oder Nachbarn nach, bei 12,5 % der Verfahren kamen die Hinweise von Schulen oder Kindertageseinrichtungen. Gut jeden zehnten Hinweis (11,5 %) erhielten die Jugendämter anonym.
Hinweise
Eine Gefährdungseinschätzung gemäß Paragraf 8a Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) wird vorgenommen, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines/einer Minderjährigen bekannt werden und es sich daraufhin zur Bewertung der Gefährdungslage einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind beziehungsweise Jugendlichen sowie seiner Lebenssituation macht. Diese Abschätzung des Gefährdungsrisikos erfolgt in den Jugendämtern in Zusammenwirkung mehrerer Fachkräfte. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von den Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann. (jugendschutz-info.de 15.09.2015)